VVGE 1993/94 Nr. 16, S. 39: Art. 213 Abs. 1 StG. Die Voraussetzungen, unter welchen ein Steuererlass zu gewähren ist. Entscheid der Steuerrekurskommission vom 21. Dezember 1994. Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art. 213 Abs. 1 des Steuergeset
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VVGE 1993/94 Nr. 16, S. 39: Art. 213 Abs. 1 StG. Die Voraussetzungen, unter welchen ein Steuererlass zu gewähren ist. Entscheid der Steuerrekurskommission vom 21. Dezember 1994. Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 213 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Oktober 1979 (StG; LB XVII, 80) kann Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, die Steuern ganz oder teilweise erlassen werden. Das Vorhandensein von Vermögen schliesst gemäss Art. 213 Abs. 2 StG einen Steuererlass nicht aus. Für den Steuererlass ist die Situation im Zeitpunkt der Behandlung massgebend. Dabei ist der Entscheid nicht in das Belieben der Erlassbehörde gestellt. Sind die Erlassvoraussetzungen gegeben, so hat der Gesuchsteller Rechtsanspruch auf einen Steuererlass (Thomas Stadelmann, Leitsätze zum Steuergesetz des Kantons Obwalden, Art. 213, RK 30.5.90 i.S. H.E. AG). Voraussetzung für einen Steuererlass ist weiter, dass das Erlassgesuch einer echten Prüfung unterzogen werden kann. Dies setzt voraus, dass im Verlauf der Untersuchung alle notwendigen Belege aufgelegt und Auskünfte erteilt werden (Stadelmann, a.a.O., RK 22.8.89/23.8.90 i.S. R.T.). Es sind detaillierte Angaben zu den aktuellen Schulden und den anfallenden Schuldzinsen erforderlich (Stadelmann, a.a.O., RK 22.6.89 i.S. J.Z.). Ein Steuererlass ist immer dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige sich in einer Notlage befindet oder die Entrichtung des offenen Steuerbetrages für ihn zur grossen Härte würde. Zudem muss ein Erlassgrund gegeben sein. Eine grosse Härte liegt vor, wenn die Bezahlung des ganzen geschuldeten Steuerbetrages für den Steuerpflichtigen ein Opfer darstellen würde, das in einem Missverhältnis zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit steht und ihm daher nicht zugemutet werden kann (Stadelmann, a.a.O., RK 5.5.1988 i.S. M.H; RK 8.2.88 i.S. K.O; RK 22.6.1989 i.S. M.L; RK 5.5.1988 i.S. B.A.). de| fr | it Schlagworte steuererlass steuerpflicht entscheid erwerbsunfähigkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StG: Art.213 VVGE 1993/94 Nr. 16